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Informationen zum Coronavirus

Zahlen

Die aktuellen Regelungen orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen. Eine Übersicht zu den Zahlen im Hohenlohekreis finden Sie hier, weitere Zahlen und Statistiken auch zu anderen Landkreisen finden Sie auf dem Dashboard des Robert Koch-Institutes.

Datum
18.05. 17.05. 16.05. 13.05. 12.05.
 Neue Corona-Fälle (HOK) 122 254 159 81 95
 7-Tage-Inzidenz (HOK) 429,2 377,8 461,1 384,0 462,0
 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (BW) 2,5 2,6 2,5 2,7 2,8
 COVID-19-Fälle aktuell auf Intensivstation (BW) 114 118 113 116 113

Hier geht es zu den aktuellen FallzahlenDashboard

Aktuelle Hinweise

Regelungen ab Sonntag, 3. April: Schutzmaßnahmen entfallen

Seit Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereicht bleibt erhalten. 

Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung (§ 28 a Absatz 8 IfSG) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben - weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität. 

Baden-Württtemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor. 

Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. 

 

Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen: 

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlungen 
  • Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske: 
    • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
    • in Arzt- und Zahnarztpraxen, 
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie 
    • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28 a Absatz 7 IfSG zur Regelung von: 

  • Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
  • Testpflichten 
    • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, 
    • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern, 
    • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringene erfolgen.

Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehört etwa die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. 

Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass so eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung. 

Hier finden Sie weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen zur neuen Corona-Verordnung. 

Wann muss ich in Quarantäne oder Isolation?

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. 

In ganz Baden-Württemberg gilt die Corona-Verordnung Absonderung: 

  • Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Abluf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. 
  • Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht - unabhängig vom Impfstatus - künftig vollständig. 
  • Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier. Die aktuellen Infos zu Genesenen- und Impfzertifikaten bzw. deren Gültigkeit finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c23768.

Maskenpflicht

Das Tragen einer medizinsichen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), eine ausreichende Hygiene, die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. 
Grundsätzlich ist aber auch zum 2. April 2022 die Maskenpflicht weitestgehend außer Kraft getreten. 

Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske in 

  • Arzt- und Zahnarztpraxen, 
  • Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes,
  • Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und 
  • geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physicher Kontakt zu anderen Personen besteht.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt

  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 
  • für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, 
  • sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder 
  • sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. 

Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

Häufige Fragen und Antworten zur Maskenpflicht finden Sie hier.

Corona-Schutzimpfung

Seit Montag, 15. November 2021, gibt es in der Nobelgusch in Pfedelbach sowie im ehemaligen Krankenhaus in Künzelsau zwei feste Impfstationen. Möglich sind Erst- und Zweitimpfungen sowie Boosterimpfungen.
Termine gibt es bei der zentralen Anmeldestelle unter https://welle-brechen.de/hohenlohe/.

Auch im MVZ Hohenlohe, Am Bahnhof 1 in Forchtenberg, werden Corona-Schutzimpfungen angeboten, Impfung nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter https://www.doctolib.de/medizinisches-versorgungszentrum-mvz/forchtenberg/mvzhohenlohe.

Die Impfung ist freiwillig und für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Alle weiteren Informationen zur Corona-Schutzimpfung, zu den zugelassenen Impfstoffen sowie deren Sicherheit und Wirksamkeit und zum aktuellen Impfstatus in Deutschland finden Sie hier.

Click here for information on COVID-19-Vaccinations in many languages.

 BMG Corona ImpfenHilft Nicht mehr hoeren MANN UHR klein
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Infos und Meldeportal

Seit Mittwoch, 16. März gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs eine Impfpflicht gegen Covid-19. Um die Übermittlung der Nachweise über eine Impfung, die Genesung von einer Coronainfektion oder die Befreiung von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen durch die Einrichtungen an die Gesundheitsämter so einfach wie möglich zu halten, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration in Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal freigeschalten.

Das Gesundheitsamt des Hohenlohekreis empfiehlt die Nutzung dieses Meldeportals, da die Meldungen dadurch effizient und mit einem geringeren Verwaltungsaufwand bearbeitet werden können. Auch für die Einrichtungen stellt dieser Weg die sicherste und einfachste Möglichkeit dar, ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht nachzukommen.

Die Authentifizierung beim Portal erfolgt mit dem ELSTER-Unternehmenskonto. Einrichtungen ohne Steuernummer können ein Zertifikat beantragen. Bei Verzögerungen in der Zusendung wird eine Übergangsfrist von 14 Tagen gewährt.

Zur weiteren Unterstützung der Einrichtungen und Unternehmen, die zur Meldung gesetzlich verpflichtet sind und Fragen zur Bedienung des Portals haben, ist unter der Nummer 0800 7242025 eine Service-Hotline geschaltet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 19 Uhr erreichbar. Außerdem finden sich erklärende Schritt-für-Schritt-Anleitungen, ein Demonstrationsvideo und FAQs sowie weiterführende fachliche Informationen auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Zum digitalen Meldeportal selbst gelangen Sie hier.

Schnelltestangebote im Hohenlohekreis

Eine Übersicht über die Schnelltestangebote im Hohenlohekreis erhalten Sie in dieser Tabelle oder durch diese Karte. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen können an GA-schnelltest@hohenlohekreis.de gemeldet werden. 

Seit der aktualisierten Coronavirus-Testverordnung vom 13. November 2021 übernimmt der Bund erneut die Kosten für die Bürgertests.
Jeder (asymptomatische) Bürger hat damit wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Zur Eröffnung eines Testzentrums sind verschiedene infektionsschutzrechtliche, medizinprodukterechtliche und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Daneben prüft das Gesundheitsamt auch die bereits vorhandene Angebotsstruktur in der jeweiligen Kommune.

Was muss ich tun, wenn ich positiv getestet wurde?

Ihr PCR-Test ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.

Ihr Schnelltest ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.

Ihr Selbsttest ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.

Seit 5. November 2021 wird aufgrund eines Strategiewechsels des Landes in ganz Baden-Württemberg nicht mehr jede Person, für die ein positives Testergebnis gemeldet wurde, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamts telefonisch kontaktiert. Damit werden auch keine engen Kontaktpersonen mehr ermittelt und kontaktiert. Es ist für die Betroffenen nicht erforderlich, sich selbst an das Gesundheitsamt zu wenden.

Reiserückkehrer

Ab sofort gilt für alle Personen ab dem 6. Lebensjahr bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) bzw. ein Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden). Bei Einreise aus einem Risikogebiet gelten noch zusätzliche verschärfte Regelungen.

Unter dem Link Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erhalten Sie eine Übersicht über die aktuellen Regelungen.

Informationen des Landes Baden-Württemberg

Die Landesregierung Baden-Württemberg informiert Sie auf der Homepage und ab sofort auch über die Messenger-Dienste „Threema“, „Signal“ und „Telegram“ rund um das Thema Coronavirus. 

#hohenlohehaeltzusammen

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Pressemitteilungen

Livestream: Mehrsprachige Infoveranstaltung zur Corona-Schutzimpfung

Das Sozial- und Gesundheitsministerium bietet am Dienstag, den 5. April 2022, von 18 bis 20:30 Uhr eine mehrsprachige Informationsveranstaltungzur Corona-Schutzimpfung mit Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft sowie der Kinder- und...

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21.03.2022: 3G-Regelung für Besucher des Landratsamtes aufgehoben

FFP2-Maskenpflicht besteht weiterhin Ab Dienstag, 22. März 2022, entfällt für Besucherinnen und Besucher des Landratsamtes Hohenlohekreis die 3G-Regelung. Das bedeutet, es muss für einen Besuch im Landratsamt kein Impf-, Genesenen- oder...

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15.03.2022: Ab 16.03. gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Gesundheitsamt des Hohenlohekreises empfiehlt betroffenen Einrichtungen das digitale Meldeportal des Landes Baden-Württemberg Ab Mittwoch, 16. März gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs eine Impfpflicht...

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01.03.2022: Ab morgen erste Impfungen mit Novavax im Hohenlohekreis

Die ersten 1.900 Dosen des Impfstoffes Nuvaxovid von Novavax sind heute, 1. März, im Hohenlohekreis eingetroffen. Entsprechende Impftermine können ab Mittwochmittag, 2. März 2022, auf dem Portal www.welle-brechen.de gebucht werden. Die ersten 420...

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25.02.2022: Gemeinsam mehr über Long Covid erfahren

Hohenlohekreis unterstützt Studie der SRH Hochschule Heidelberg zu Langzeitfolgen einer Corona-Infektion Die SRH Hochschule Heidelberg führt aktuell eine breit angelegte Studie zu den Langzeitfolgen einer Covid-19-Erkrankung durch. Dabei...

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Maßnahmen und Verhaltensregeln

Um das Ziel zu erreichen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und ältere Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, gilt die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg.

Vermeiden Sie unbedingt Ansteckungsrisiken. Nehmen Sie das Coronavirus ernst. Gehen Sie nicht leichtfertig mit Ihrer Gesundheit und der Ihrer Mitmenschen um. Beachten Sie zwingend alle Regeln. Nur so kann es gelingen, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Ansteckungsketten zu unterbrechen.

Weitere Informationen:

  • Bußgeldverordnung (PDF)
  • Häufige Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
  • Unterverordnungen aus verschiedenen Bereichen

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Montag bis Donnerstag 9 - 16 Uhr

Freitag 9 - 12 Uhr

Landesgesundheitsamt Stuttgart

0711 904-39555

Montag bis Freitag 8 - 18 Uhr

auch in Englisch, Arabisch, Russisch und Türkisch

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Impfaktionen im Hohenlohekreis

Impfungen ohne Termin sind bei den Einsätzen mobiler Impfteams im Landkreis möglich. Diese können Sie derzeit der Übersicht auf www.dranbleiben-bw.de entnehmen.
Die nächsten Einsätze:
Einsatzplanung KW20neu

Auch im MVZ Hohenlohe, Am Bahnhof 1 in Forchtenberg, werden Corona-Schutzimpfungen angeboten. Impfung nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter https://www.doctolib.de/medizinisches-versorgungszentrum-mvz/forchtenberg/mvzhohenlohe.